F. In der Replik vom 19. Juni 2020 hielt die Rekurrentin an ihren Rekursanträgen fest. In rechtlicher Hinsicht führte sie ergänzend aus, die Abgrenzung der Steuerpflicht für im Ausland gelegene Grundstücke erfolge nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dieses interkantonale Recht sei jedoch kein Gesetz, sondern es bestehe aus Rechtsprechung und Lehrmeinungen. Gemäss Bundesgericht lägen die allgemeinen Abzüge von ihrer Art her zwischen den organischen Abzügen und den Sozialabzügen. Je nach dem konkret in Frage stehenden allgemeinen Abzug könne ein sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart gegeben sein oder nicht.