Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die volle steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO nicht Bedingung für die spätere Besteuerung der Leistungen sei. Auch seien AHV-Renten, die an eine im Ausland ansässige Person ausgerichtet würden, in der Schweiz wegen fehlender gesetzlicher Grundlage weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene steuerbar, dies unabhängig von einem Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Besteuerung finde höchstens im Wohnsitzstaat statt. Dass die künftige AHV-Rente in der Schweiz besteuert werde, treffe nur dann zu, wenn die Rekurrentin im Rentenalter in der Schweiz ansässig bleibe.