In einem solchen Fall würde eine objektmässige Zuweisung der Beiträge an die Schweiz zu einer Rechtsungleichheit mit steuerpflichtigen Personen führen, welche nur in der Schweiz steuerbare Vermögenswerte hätten. Denn die steuerpflichtigen Personen mit in- und ausländischem Vermögen könnten aufgrund der Berechnungsmethode der AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige im Verhältnis zu dem in der Schweiz steuerbaren Vermögen höhere Abzüge hinsichtlich dieser Beiträge beim steuerbaren Einkommen geltend machen als steuerpflichtige Personen mit nur in der Schweiz steuerbarem Vermögen. Somit würde in Urteil A 2020 3 5