Die Liegenschaften im Ausland sowie deren Einkünfte würden in der Schweiz nicht besteuert, sondern nur satzbestimmend berücksichtigt. In einem solchen Fall würde eine objektmässige Zuweisung der Beiträge an die Schweiz zu einer Rechtsungleichheit mit steuerpflichtigen Personen führen, welche nur in der Schweiz steuerbare Vermögenswerte hätten.