Die Rekurrentin habe gemäss Aktenlage kein Renteneinkommen erzielt, weshalb anzunehmen sei, dass die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO anhand ihres in- und ausländischen Vermögens inklusive der ausländischen Liegenschaften berechnet worden seien. Als Einkommen habe die Rekurrentin Wertschriftenerträge und Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens in der Schweiz und im Ausland deklariert. Die Liegenschaften im Ausland sowie deren Einkünfte würden in der Schweiz nicht besteuert, sondern nur satzbestimmend berücksichtigt.