Die Berufung der Rekurrentin auf die Rechtsgleichheit scheitere daran, dass AHV-Beiträge von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen insbesondere wegen der unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen unterschiedliche Sachverhalte seien, die infolgedessen in interkantonalen sowie internationalen Verhältnissen unterschiedlich auszuscheiden seien und angesichts der unterschiedlichen Steuerhoheiten auch unterschiedlich besteuert bzw. zum Abzug zugelassen werden könnten. Es sei klar, dass die AHV-Beiträge sowohl von erwerbstätigen als auch von nichterwerbstätigen Personen der Finanzierung der AHV-Rente dienten.