Die Rekurrentin bringe vor, dass in Grossbritannien keine Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug zugelassen worden seien, weil sie dort in der entsprechenden Steuerperiode keine Erwerbseinkünfte erzielt habe. Die Rekurrentin habe gemäss der Steuererklärung Urteil A 2020 3 4 2017 indessen auch in der Schweiz im Steuerjahr 2017 keine Erwerbseinkünfte bzw. kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Zudem führe eine internationale Ausscheidung der Abzüge immer dazu, dass diese ganz oder teilweise ins Ausland ausgeschieden werden müssten, unabhängig davon, ob im Ausland effektiv eine Abzugsmöglichkeit bestehe.