Im Steuerjahr 2017 habe die Rekurrentin Wertschriftenerträge und Einkünfte von Liegenschaften des Privatvermögens in der Schweiz und im Ausland erzielt. Die von ihr deklarierten Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO könnten aufgrund des Fehlens eines qualifiziert engen Konnexes keinem dieser beiden oben genannten Einkommensteile zugewiesen werden, zumal keine der beiden für sich selbst AHV-pflichtig sei. Aus diesem Grund sei eine quotenmässige Ausscheidung dieser Beiträge vorzunehmen.