D. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragte die Steuerverwaltung (inskünftig: Rekursgegnerin) Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2020, unter Kostenfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtige Rekurrentin besitze in Grossbritannien Liegenschaften, weshalb aus Schweizer Sicht eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen werden müsse. Aufgrund der frühzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe die Rekurrentin in der Steuerperiode 2017 Beiträge für Nichterwerbstätige an die AHV/IV/EO im Umfang von Fr. 67'694.– bezahlt.