Nichtererwerbstätigkeit kenne. Die Rekurrentin leiste ihre AHV-Beiträge in der Schweiz aus Vermögen, das bereits mit der Einkommenssteuer besteuert worden sei. Sie könne die Beiträge durch die proportionale Verteilung auf das in- und ausländische Reinkommen zumindest teilweise nicht abziehen, gleichwohl müsse sie später ihre Rente aus der ersten Säule wieder voll versteuern. Damit sei sie eindeutig schlechter gestellt gegenüber einer Person, welche eine ausschliesslich inländische Steuersituation habe, weil bei einer interkantonalen Steuerausscheidung beide Kantone die gleichen Ausscheidungsregeln anwendeten.