Erziele nämlich eine nichterwerbstätige Person wie die Rekurrentin Vermögenserträge aufgrund von Liegenschaftsbesitz im Ausland, werde ein Teil ihrer in der Schweiz geleisteten AHV-Beiträge durch diese Praxis dem Ausland zugeteilt, wo sie die Beiträge steuerlich nicht geltend machen könne. Erstens, weil sie im Ausland ausschliesslich objektmässig für das Einkommen aus Liegenschaftsbesitz besteuert werde, und zweitens, weil das Ausland in der Regel keine Sozialversicherungspflicht bei Urteil A 2020 3 3