Diese Regel für die Verteilung der AHV-Beiträge der Nichterwerbstätigen in internationalen Sachverhalten möge vor 20 Jahren kein gewichtiges Thema gewesen sein. Aufgrund der heutigen Realität und dem heutigen Wissensstand sei sie überholt und falsch, weil sie die betroffenen Personen schlechter stelle gegenüber Personen mit rein schweizerischen Sachverhalten. Erziele nämlich eine nichterwerbstätige Person wie die Rekurrentin Vermögenserträge aufgrund von Liegenschaftsbesitz im Ausland, werde ein Teil ihrer in der Schweiz geleisteten AHV-Beiträge durch diese Praxis dem Ausland zugeteilt, wo sie die Beiträge steuerlich nicht geltend machen könne.