Zur rechtlichen Begründung ihrer Anträge führte die Steuervertreterin im Wesentlichen aus, gemäss den in der Praxis angewendeten Regeln beim interkantonalen Steuerrecht würden die an die erste Säule geleisteten Beiträge unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie im Zusammenhang mit einer Erwerbsarbeit stünden oder nicht. Liege eine Erwerbsarbeit vor, würden sie als Gewinnungskostenabzug betrachtet, und falls nicht, als allgemeiner Abzug. Im zweiten Fall würden sie proportional zum Reineinkommen verteilt. Diese Regel für die Verteilung der AHV-Beiträge der Nichterwerbstätigen in internationalen Sachverhalten möge vor 20 Jahren kein gewichtiges Thema gewesen sein.