Sie bezahle den Maximalbeitrag für AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige basierend auf ihrem Vermögen. Es sei kein Renteneinkommen vorhanden. Die Rekurrentin verfüge über Liegenschaften in Grossbritannien, welche sie teilweise vermietet habe. Diese Liegenschaften würden im Kanton Zug nicht besteuert, jedoch für die Satzbestimmung berücksichtigt. In Grossbritannien würden die Einkommen aus diesen Liegenschaften besteuert. Dort könne sie indessen keine Sozialversicherungsbeiträge aus der Schweiz abziehen.