B. Dagegen reichte die Steuervertreterin am 18. März 2020 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge: Der erwähnte Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 sei aufzuheben und die im Kalenderjahr 2017 bezahlten AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 67'693.75 seien in der internationalen Steuerausscheidung vollumfänglich der Schweiz zum Abzug zuzuweisen. Zum Sachverhalt führte sie aus, die Rekurrentin sei infolge Wohnsitzes in C.________ unbeschränkt im Kanton Zug steuerpflichtig. Sie sei nicht mehr erwerbstätig. Sie bezahle den Maximalbeitrag für AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige basierend auf ihrem Vermögen.