{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Es führt aus, dass eine internationale\nSteuerausscheidung der Abzüge immer dazu führe, dass Abzüge ganz oder teilweise ins\nAusland ausgeschieden werden müssten, unabhängig davon, ob dort eine\nAbzugsmöglichkeit effektiv bestehe. Und weiter: \"Es wäre aber inkonsequent und würde\ndie Schweiz benachteiligen, wenn die vollen Abzüge in der Schweiz zulässig wären, die\nEinkommen aber nur teilweise in der Schweiz erfasst würden. (…) Es wäre auch\nunpraktikabel, die Abzugsfähigkeit in der Schweiz davon abhängig zu machen, ob im\nAusland ein Abzug effektiv möglich ist\" (BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.7).\nSoweit die Rekurrentin mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des\nDoppelbesteuerungsverbots rügen sollte, wäre ergänzend zu sagen, dass dieses in Art.\n127 Abs. 3 BV verankerte Verbot aufgrund des klaren Wortlauts auf internationale\nSteuerfälle keine Anwendung findet (Zweifel/Hunziker, in: Internationales Steuerrecht,\nArt. 4 OECD-MA N 2).\n\n5. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Rekursgegnerin zu folgen und der\nEinspracheentscheid zu bestätigen: Die von der Rekurrentin im Jahr 2017 entrichteten\nAHV/IV/EO-Nichterwerbstätigenbeiträge sind proportional nach Lage des\nReineinkommens der Rekurrentin zu verlegen, womit Fr. 15'130.– ins Vereinigte\nKönigreich auszuscheiden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind vollständig\nabzuweisen.\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1\nDBG, § 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS\n\nUrteil A 2020 3\n21\n\n162.12]). Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der\nWichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen\nInteressen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2\nKoV VG).\n\nVorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des\nRekursverfahrens zu tragen hat. Hätte die Rekurrentin obsiegt, wäre ihre Steuerersparnis\nnur sehr gering gewesen. Der Streitwert des Verfahrens ist daher tief. Die Rekurrentin hat\nindessen grundsätzliche Fragen aufgeworfen, was zu einem vergleichsweisen hohen Zeitund Arbeitsaufwand geführt hat. Die Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 2'000.–\nfestzusetzen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu\nverrechnen.\n\n6.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 4 DBG wird der obsiegenden\nsteuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene\nEntschädigung zugesprochen. Die Rekurrentin hat nicht obsiegt, womit die\nVoraussetzungen für eine Entschädigung nicht erfüllt sind. Der Rekursgegnerin kann keine\nEntschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120\nAbs. 3 StG).\n\nUrteil A 2020 3\n22\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen\n\n2. Der Rekurrentin werden die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt, welche\nmit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (zweifach), an die Rekursgegnerin,\ndie eidgenössische Steuerverwaltung in Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im\nDispositiv z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 14. Dezember 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2020 3\n"}