{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Sie\nsei gegenüber einer Person mit einer ausschliesslich inländischen Steuersituation aus den\nfolgenden drei Überlegungen \"eindeutig\" schlechter gestellt: Sie habe ihre AHV-Beiträge\nbereits aus Einkommen leisten müssen, welches mit der Einkommenssteuer belastet\nworden sei. Sie könne durch die proportionale Verteilung auf das in- und ausländische\nEinkommen diese Beiträge teilweise nicht abziehen. Trotzdem müsse sie später ihre AHV-\nRente aber wieder voll versteuern (VG act. 1, S. 4, erster Absatz nach Ziff. 2.3; S. 5, dritter\nAbsatz).\n\n4.3.1 Diese Argumentation lässt die zeitliche Dimension der zu vergleichenden\nSachverhalte ausser Acht. Die sozialversicherungsrechtlichen Regeln zur Bezahlung der\nNichterwerbstätigenbeiträge und die steuerrechtlichen Ausscheidungsregeln gelten immer\nbezogen auf ein bestimmtes Steuerjahr, unabhängig von vorangegangenen und\nzukünftigen Ereignissen. Es ist zwar häufig so, dass Vermögen einer steuerpflichtigen\nPerson in der Schweiz bereits mit Einkommenssteuer belastet wurde. Doch gibt es davon\nAusnahmen, so unterliegen Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen nicht der\nEinkommenssteuer (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. b des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG;\nSR 642.14], § 23 lit. b StG). Auch eine Person, die Vermögen geerbt hat oder der es\ngeschenkt wurde, hat selber darauf keine Einkommenssteuer entrichtet (vgl. Art. 7 Abs. 4\nlit. c StHG, § 23 lit. c StG). Eine AHV-Rente wird ausserdem auch nur dann in der Schweiz\nversteuert, wenn eine Person bei Eintritt des Rentenalters in der Schweiz ihren Wohnsitz\nbehält, worauf die Rekursgegnerin richtigerweise hingewiesen hat (VG act. 5, S. 6). Dazu\nkommt, dass die Dauer, während der AHV-Renten besteuert werden, und damit auch die\nHöhe der insgesamt dem Staat abzuliefernden Steuer auf diese Renten, von der\nLebensdauer im Pensionsalter abhängig ist. Die von der Rekurrentin angeführten\nSachverhalte vor und nach der Steuerperiode 2017 können also sehr verschieden sein –\n\nUrteil A 2020 3\n19\n\nbei der Rekurrentin, aber auch bei einer nichterwerbstätigen Person mit reinem\nInlandbezug. Es lassen sich daher über längere Zeiträume kaum sinnvolle Vergleiche\nzwischen den beiden Gruppen anstellen, und es ist eben nicht so, dass die Rekurrentin\ngegenüber Personen mit Inlandbezug \"eindeutig schlechter\" gestellt ist, wie sie angibt.\n\n4.3.2 Soweit die Rekurrentin ihre Situation aber mit erwerbstätigen steuerpflichtigen\nPersonen vergleicht und eine rechtsungleiche Behandlung rügt, ist vorerst ihre Aussage\nzu korrigieren, wonach die AHV/IV/EO-Beiträge gemäss den Regeln des interkantonalen\nSteuerrechts als Gewinnungskostenabzug behandelt würden, sofern sie im\nZusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stünden. Gemäss Bundesgericht gelten als\nGewinnungskosten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person\nnicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw.\nveranlasst sind (BGE 124 II 29 E. 3a; BGer 2C_860/2014 vom 24. Mai 2016 E. 3.2).\nGewinnungskosten setzen ein steuerbares Einkommen voraus. Sie müssen in\nwirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang\nmit der Einkommenserzielung aufweisen (BGer 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017\nE. 2.2; 2C_266/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 5.2). Bei den zwangsweise zu\nentrichtenden AHV/IV/EO-Beiträgen handelt es sich zwar um Auslagen, die im Hinblick auf\neine Einkommenserzielung erfolgen (die AHV- oder IV-Renten), doch wenn die Renten\ndereinst ausgerichtet und besteuert werden, besteht die Beitragspflicht nicht mehr. Die\nBeiträge weisen im Abgabejahr in zeitlicher Hinsicht keinen direkten und unmittelbaren\nZusammenhang mit den Renteneinkommen auf. Es handelt sich bei diesen Beiträgen im\nsteuerrechtlichen Sinn somit nicht um Gewinnungskosten. Nach der Systematik der\nSteuergesetze gehören die AHV/IV/EO-Beiträge denn auch zu den allgemeinen Abzügen\nund nicht zu den Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, Art. 33 Abs. 1 lit. d und f\nDBG, § 30 lit. d und f StG).\n\nDie AHV/IV/EO-Beiträge von Unselbständigerwerbenden werden auf dem Erwerbseinkommen bezahlt. Obwohl es sich, wie gesagt, dabei nicht um Gewinnungskosten handelt,\nwerden diese Beiträge bei interkantonalen und internationalen Steuerverhältnissen nach\nder Praxis und der einhelligen Literatur dem Einkommen zugewiesen. Sie werden bei der\nSteuerausscheidung im Regelfall dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen (Philipp Betschart,\nin: Interkantonales Steuerrecht, § 24 Rz. 12; BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015\nE. 4.4). Das Bundesgericht rechtfertigt die Spezialbehandlung der AHV//IV/EO-Beiträge\nder Unselbständigerwerbenden damit, dass hier ein sachlicher Zusammenhang zu einer\nEinkommensart bestehe. Es handle sich somit um einen allgemeinen Abzug, der näher bei\n\nUrteil A 2020 3\n20\n\neinem organischen als bei einem anorganischen Abzug liege (BGer 2C_95/2015 vom\n27. August 2015 E.4.3). Bei den AHV/IV/EO-Nichterwerbstätigenbeiträgen von Personen\nmit Liegenschaften im Ausland fehlt, wie bereits erwähnt (E. 3.5), dieser sachliche\nZusammenhang zu einer Einkommensart, was bei der Verlegung eine Gleichbehandlung\nmit den Sozialabzügen rechtfertigt.\n\n"}