{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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April 2018 waren Steuern in der der Höhe von ₤ 19.60\n(Fr. 23.50) zu bezahlen (Rek. act. 6, letztes Blatt, deklarierte Netto-Erträge ₤ 98.–).\nRechnet man die in den beiden britischen Steuerperioden bezahlten Steuern auf das\nSchweizer Steuerjahr 2017 um, ergibt dies einen Betrag von rund Fr. 178.– (Fr. 160.–\n[= 1/4 der Periode 2016/2017] + Fr. 18.– [3/4 der Periode 2017/2018]).\n\n4.2.6.2 Dieses Ergebnis gilt es nun mit der zu entrichtenden Steuer einer hypothetischen\nVergleichsperson mit Inlandsbezug zu vergleichen. Bei dieser Person wird angenommen,\ndass sie über die genau gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie die\nRekurrentin verfügt. Der Inlandbezug wird dadurch hergestellt, indem angenommen wird,\ndass sich die drei im Vereinigten Königreich gelegenen Liegenschaften (\"UK-Liegen-\nschaften\") der Rekurrentin in C.________ im Kanton Zug befinden würden. Betrachtet wird\nnur die Steuer, welche in der Schweiz bzw. im Kanton Zug im Zusammenhang mit diesen\ndrei Liegenschaften erhoben würde. Ferner wird, wie von der Rekurrentin beantragt, der\nNichterwerbstätigenbeitrag in diesem Fall nicht quotenmässig ausgeschieden, d.h. der mit\nBlick auf diese drei Liegenschaften geltend gemachte Abzug von Fr. 15'130.– wird\nvollständig berücksichtigt. Die hypothetische Berechnung lässt sich anhand der Angaben\nin den von der Rekursgegnerin im Einspracheentscheid vorgenommenen\nSteuerausscheidungen (StV act. 4) ohne weiteres durchführen. Dort präsentieren sich die\nZahlen bezüglich der drei im Vereinigten Königreich gelegenen Liegenschaften der\nRekurrentin wie folgt:\n\nKantons- und Gemeindesteuern 2017 (StV act. 4, Blatt 5 und 6):\n– Ertrag der drei UK-Liegenschaften nach Abzug des Fr. ____\nLiegenschaftsunterhalts, der anteilsmässig zugerechneten\nSchuldzinsen, der allgemeinen Abzüge und der Sozialabzüge\n– Satzbestimmendes Einkommen Fr. ____\n– Steuerbares Vermögen der drei UK-Liegenschaften nach Abzug der Fr. ____\n\nUrteil A 2020 3\n17\n\nanteilsmässig zugerechneten Schulden\n– Satzbestimmendes Vermögen Fr. ____\nGibt man diese Zahlen in den Steuerrechner des Kantons Zug für das Jahr 2017 mit den\nweiteren Parametern der Rekurrentin ein (Einwohnergemeinde C.________,\nunverheiratet, kein Zuger Bürgerort, keine Konfession), resultiert ein Steuerbetrag von\nFr. 3113.– (Datum der Eingabe im Steuerrechner: 25. November 2020).\n\nDirekte Bundessteuer 2017 (StV act. 4, Blatt 7):\n– Ertrag der drei Liegenschaften nach Abzug des Fr. ____\nLiegenschaftsunterhalts, der anteilsmässig zugerechneten\nSchuldzinsen und der allgemeinen Abzüge\n– Satzbestimmendes Einkommen Fr. ____\nGibt man diese Zahlen in den Steuerrechner des Kantons Zug für das Jahr 2017 ein,\nresultiert für eine unverheiratete Person ein Steuerbetrag von Fr. 25.– (Datum der Eingabe\nim Steuerrechner: 25. November 2020).\n\nUnter diesen Voraussetzungen ergibt sich 2017 für die drei Liegenschaften im Vereinigten\nKönigreich eine hypothetische Steuerbelastung in der Schweiz von Fr. 3'138.–, was\nwesentlich höher ist, als die tatsächliche Steuerbelastung der drei Liegenschaften im\nVereinigten Königreich, nämlich rund 400 Prozent mehr im Vergleich zur Belastung in der\n\"teureren\" Steuerperiode 2016/2017, für welche die Rekurrentin den britischen Behörden\nrund Fr. 640.– schuldete.\n\n4.2.7 Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer drei\nLiegenschaften im Vereinigten Königreich steuerlich tatsächlich anders behandelt wird als\nvergleichbare Nichterwerbstätige, die ausschliesslich über Liegenschaften in der Schweiz\nverfügen, nämlich ganz wesentlich besser, und dies trotz der von ihr ins Feld geführten\nUngleichbehandlung bei den Nichterwerbstätigenbeiträgen. Wie erwähnt, ist dieser Befund\naufgrund der internationalen Verhältnisse, namentlich der in der Schweiz und dem\nVereinigten Königreich unterschiedlichen Besteuerungsmethoden von Liegenschaften,\nhinzunehmen. Der sachliche Grund für die rechtsungleiche Behandlung ist mithin aufgrund\ndieses internationalen Bezugs und fehlender ausgleichender Regelungen im\nDoppelbesteuerungsabkommen CH-UK oder sonstiger internationaler Abkommen\ngegeben.\n\nUrteil A 2020 3\n18\n\n4.2.8 Die Rekurrentin verlangt, den Nichterwerbstätigenbeitrag im vollen Umfang von\nihrem in der Schweiz zu versteuernden Einkommen abziehen zu können. Würde diesem\nAntrag gefolgt, würde die im Verhältnis zur Schweizer Vergleichsgruppe bereits besser\ngestellte Rekurrentin ein weiteres Mal bevorzugt. Dies leuchtet angesichts der zuvor\nausgebreiteten Zahlen erst recht nicht ein. Ihr Antrag ist deshalb auch aus diesem Grund\nabzuweisen.\n\n"}