{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Drittens müssen die\nSteuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig besteuert\nwerden; die Steuerbelastung hat sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden\nWirtschaftsgütern und ihren persönlichen Verhältnissen zu richten (BGE 136 I 65 E 5.2,\nmit Hinweisen).\n\n4.2.3 Der erste vom Bundesgericht postulierte Grundsatz ist im Falle der Rekurrentin\nerfüllt: Die vom Bundesgericht formulierten Ausscheidungsregeln, die aufgrund von Art. 6\nAbs. 3 DBG und § 5 Abs. 3 StG anzuwenden sind, gelten für nichterwerbstätige\nEigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften gleichermassen, unabhängig\ndavon, ob sich ihre Liegenschaften ausschliesslich in der Schweiz oder auch (teilweise\noder ausschliesslich) im Ausland befinden.\n\n4.2.4 Das zweite Prinzip wäre dann nicht erfüllt, wenn sich für eine ungleiche steuerliche\nBehandlung für sonst gleiche Verhältnisse keine sachlichen Gründe anführen liessen. Die\nRekurrentin ist aufgrund persönlicher Zugehörigkeit zwar in der Schweiz unbeschränkt\nsteuerpflichtig. Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 DBG und § 5 Abs. 1 StG muss sie aber den\nWert der Liegenschaften im Vereinigten Königreich und die daraus erzielten Erträge in der\nSchweiz bzw. im Kanton Zug nicht versteuern. Die Rekurrentin ist durch diese unilaterale\nMassnahme der Schweiz, welche eine Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis\nvermeiden soll (BGer 2C_1011/2012 vom 5. Mai 2014 E. 4.2.1), somit im Vergleich zu\nNichterwerbstätigen, die ausschliesslich über Liegenschaften in der Schweiz verfügen,\ngrundsätzlich zunächst einmal besser gestellt.\n\n4.2.4.1 Die Rekurrentin bringt vor, sie müsse ihre Grundstücke stattdessen im Vereinigten\nKönigreich versteuern. Das trifft zu, doch folgt die Besteuerung von lokalen Grundstücken\nin jedem Land eigenen Regeln, so dass steuerliche Ungleichbehandlungen zwischen inund ausländischen Grundstückseigentümern hinzunehmen sind, jedenfalls soweit solche\nUngleichbehandlungen nicht durch Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen\nverhindert oder abgemildert werden. Wie bereits festgestellt, enthält das DBA CH-UK\nkeine Regeln, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen festzusetzen\n\nUrteil A 2020 3\n15\n\nist, insbesondere enthält es keine Bestimmungen zur Art und Höhe der Abzüge, die zur\nErmittlung des jeweiligen steuerbaren Liegenschaftsertrags angewendet werden dürfen.\n\n4.2.4.2 Anhand der von der Rekurrentin eingereichten britischen Steuerunterlagen\n(Rek. act. 5 und 6) lassen sich die unterschiedlichen Besteuerungskonzepte zwischen der\nSchweiz und dem Vereinigten Königreich geradezu musterhaft darstellen. So ist\nersichtlich, dass auf den drei Liegenschaften der Rekurrentin im Vereinigten Königreich im\nGegensatz zur Schweiz keine Vermögenssteuer erhoben wird (Rek. act. 5 und 6, jeweils\nletztes Blatt). Die Rekurrentin wird dadurch im Vergleich zu nichterwerbstätigen Personen,\ndenen ausschliesslich Liegenschaften in der Schweiz gehören, bessergestellt. Was die\nEinkommenssteuer betrifft, so ist ersichtlich, dass die Rekurrentin im Vereinigten\nKönigreich lediglich die Erträge aus den vermieteten Einfamilienhäusern in E.________\nsowie F.________ und keinen Eigenmietwert des selbstbewohnten Hauses in D.________\nversteuern muss (vgl. Rek. act. 5, Blatt 10, 19 und 20). In der Schweiz müssen\nEigentümerinnen und Eigentümer von selbst bewohnten Liegenschaften den\nEigenmietwert als Einkünfte versteuern (§ 20 Abs. 1 lit. a StG, Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG).\nDie Rekurrentin wird somit auch hier gegenüber der relevanten Vergleichsgruppe in der\nSchweiz bessergestellt. Schliesslich ist der britischen Steuererklärung zu entnehmen,\ndass nicht im Vereinigten Königreich wohnenden Personen ein spezieller persönlicher\nAbzug von der Bemessungsgrundlage zusteht (Rek. act. 5 und 6, jeweils auf Seite 13 der\nSteuererklärung \"Personal allowances for non-residents and dual residents\"). Im Falle der\nRekurrentin beträgt dieser Abzug pro Jahr ₤ 11'000.– oder umgerechnet rund Fr. 13'200.–\n(Kurs: Fr. 1.20 / ₤ 1.–). Würde die Rekurrentin ausschliesslich über Liegenschaften in der\nSchweiz verfügen, könnte sie diesen Abzug nicht geltend machen.\n\n4.2.5 Die dritte vom Bundesgericht formulierte Voraussetzung zur Prüfung, ob eine\nrechtsgleiche Besteuerung erfolgt, beschlägt das in der Verfassung verankerte Prinzip der\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Im\nunilateralen schweizerischen Aussensteuerrecht wird dieser Grundsatz dadurch\nverwirklicht, indem das nach der Freistellung in der Schweiz bzw. im Kanton Zug noch\nsteuerbare Einkommen und noch steuerbare Vermögen zum Satz des weltweiten\nEinkommens bzw. Vermögens besteuert wird (sog. Progressionsvorbehalt in Art. 7 Abs. 1\nDBG und § 6 Abs. 1 StG). Wie der britischen Steuererklärung der Rekurrentin zu\nentnehmen ist, wird der Netto-Liegenschaftsertrag der Rekurrentin dort nicht zu einem\nSatz versteuert, der ihrem weltweiten Einkommen entspricht, sondern zu einem \"basic\nrate\" von 20 % (Rek. act. 5 und 6, jeweils letztes Blatt). Auch hier erfolgt somit eine\n\nUrteil A 2020 3\n16\n\nUngleichbehandlung, welche sich auf die verschiedenen Steuerkonzepte in den beiden\nLändern zurückführen lässt.\n\n"}