{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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In der ersten Gruppe wäre der\ngeforderte Konnex zwar unter Umständen gegeben, doch stünden einer differenzierten\nsteuerlichen Behandlung zwischen Nichterwerbstätigen der Gruppe 1 und denjenigen der\nGruppe 2 und 3 wohl Rechtsgleichheitsüberlegungen und solche aus dem Bereich der\nVerwaltungsökonomie entgegen. Das Abgaberecht ist ein Massenfallrecht, was gewisse\nSchematisierungen zulässig macht (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017,\nE 2.4.3). Doch muss dieser Frage hier nicht nachgegangen werden, da die Rekurrentin\n2017 ohnehin kein Renteneinkommen erzielte und damit der zweiten Fallgruppe angehört.\nDa der Nichterwerbstätigenbeitrag der Rekurrentin in jenem Jahr nur aufgrund ihres\nweltweiten Vermögens festgesetzt wurde, fehlt es am Zusammenhang zu einer\nbestimmten Einkommensquelle. Er ist daher im internationalen Verhältnis quotenmässig\nauszuscheiden, das heisst er ist proportional nach Lage des Reineinkommens zu\nverlegen.\n\n4. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.\n\n4.1 Die Rekurrentin führt aus, dass es sich beim interkantonalen Steuerrecht nicht um\nein Gesetz, sondern um verschiedene Regeln handle, welche aus Literaturmeinungen und\nRechtsprechung gebildet würden (VG act. 1, S. 4). Die Ausscheidungsregeln im\ninterkantonalen Verhältnis mögen sinnvoll sein, weil sich alle Kantone daran hielten. Im\ninternationalen Verhältnis würden diese jedoch zu Rechtsungleichheiten führen (VG act. 7,\nS. 4 unten). Die Regeln zum im Art. 127 Abs. 3 BV verankerten Verbot der\ninnerkantonalen Doppelbesteuerung wurden mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers im\nWesentlichen vom Bundesgericht entwickelt. Es handelt sich um für die Kantone\nverbindliches Richterrecht. (Mäusli-Allenspach, in: Zweifel e.a. [Hrsg.], Interkantonales\nSteuerrecht, 2011, § 2 Rz. 7 und 13; vgl. VG act. 9, S. 2). Gerade die für diesen Fall\nausschlaggebende Unterscheidung bei den allgemeinen Abzügen, namentlich in solche\nmit organischem und in solche mit anorganischem Charakter, stammt vom Bundesgericht\n(BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3).\nAus den Aussagen der Rekurrentin ist zu schliessen, dass sie die vom Bundesgericht\n\nUrteil A 2020 3\n13\n\nentwickelten Regeln bei interkantonalen Ausscheidungen wohl als sachgerecht betrachtet,\ndiese aber bei internationalen Verhältnissen und soweit es sich um die AHV/IV/EO-\nNichterwerbstätigenbeiträge handelt, ablehnt. Dem ist in grundsätzlicher Art zu entgegnen,\ndass der Gesetzgeber bei internationalen Steuerausscheidungen von Grundstücken\nausdrücklich die Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung für\nanwendbar erklärt hat (Art. 6 Abs. 3 DBG; § 5 Abs. 3 StG). Zudem nahm das\nBundesgericht die beschriebene Differenzierung bei den allgemeinen Abzügen in Fällen\nvor, denen internationale Steuerausscheidungen zu Grunde lagen.\n\n4.2 Die Rekurrentin meint, sie werde aufgrund der von der Rekursgegnerin\nvorgenommenen Ausscheidung gegenüber Personen mit rein schweizerischen\nSachverhalten schlechter gestellt. Das Rechtsgleichheitsgebot werde verletzt (VG act. 1,\nS. 4).\n\n4.2.1 Die Rekurrentin ist Eigentümerin von zwei Einfamilienhäusern im Kanton Zug und\nvon drei Einfamilienhäusern im Vereinigten Königreich. Eines der beiden in der Schweiz\ngelegenen Häusern hat sie vermietet und eines bewohnt sie selber. Auch im Vereinigten\nKönigreich hält sie sich ein Haus (in D.________) zur Eigennutzung zur Verfügung,\nwährend die beiden anderen (in E.________ und F.________) vermietet sind (vgl. StV act.\n1, Steuererklärung 2017, Blatt 7/24 bis 12/24). Sie hat verschiedene Dokumente\neingereicht, die belegen sollen, dass sie die im Vereinigten Königreich vereinnahmten\nLiegenschaftserträge dort versteuern muss, den ins Vereinigte Königreich\nausgeschiedenen Anteil des in der Schweiz bezahlten Nichterwerbstätigenbeitrags dort\naber nicht zum Abzug bringen kann (Rek. act. 5, 6 und 7). Stellt man sich auf den\nStandpunkt, dass die Angaben der Rekurrentin korrekt sind, dann wird sie im Vergleich zu\nNichterwerbstätigen, die lediglich über Liegenschaften in der Schweiz verfügen,\ntatsächlich unterschiedlich behandelt. Personen mit reinem Inlandbezug können den\nNichterwerbstätigenbeitrag hier nämlich vollständig zum Abzug bringen. Dies gilt auch\ndann, wenn eine nichterwerbstätige Person über Liegenschaften in mehreren Kantonen\nverfügt, da die Kantone die gleichen Ausscheidungsregeln anwenden, wie die Rekurrentin\nrichtig vermerkt (VG act. 1, S. 5).\n\n4.2.2 Im Bereich der Steuern wird das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8\nAbs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der\nBesteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nkonkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der erste Grundsatz verlangt, dass alle Personen oder\n\nUrteil A 2020 3\n14\n\n"}