{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Für die Verlegung von Abzügen im\ninternationalen Verhältnis enthalten das DBG und das StG explizite Regelungen\nbetreffend die Sozialabzüge: Gemäss Art. 35 Abs. 3 bzw. § 33 Abs. 4 StG werden die\nSozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass\nim Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der\nSozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz und im Kanton Zug steuerpflichtigen\n(Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen, jeweils vor Abzug\nder Sozialabzüge, zu erfolgen hat. Für die organischen Abzüge und die allgemeinen\nAbzüge fehlen ausdrückliche Regelungen im Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung\nunbestritten ist jedoch bezüglich der organischen Abzüge, dass das ausländische\nEinkommen beziehungsweise Vermögen nach Abzug der darauf entfallenden\nGewinnungskosten freizustellen ist (vgl. Madeleine Simonek, in: Martin Zweifel e.a.\n[Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 23 A, B OECD-MA N 83). Die sachliche\nBegründung hierfür liegt im Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen ganz konkret\ndazu beitrugen, das entsprechende Einkommen zu erzielen. Es wäre daher falsch, diese\nAufwendungen anders zu verlegen und von Einkommensteilen in Abzug zu bringen, zu\ndenen sie keinen sachlichen Konnex haben, bzw. Einkommensteile durch\nNichtberücksichtigung der notwendigen organischen Abzüge übermässig zu besteuern\n(zum Ganzen: BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3 und 2C_95/2015 vom\n27. August 2015 E. 4.2).\n\n3.3 Die allgemeinen Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und\nden organischen Abzügen. Je nach konkret in Frage stehendem allgemeinen Abzug kann\nein sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart gegeben sein oder\nfehlen. Ist ein derartiger Zusammenhang gegeben, so liegen die allgemeinen Abzüge\nnäher bei den organischen Abzügen, fehlt er, so haben sie eher Gemeinsamkeiten mit\nSozialabzügen. In Anlehnung an die von Gesetz – betreffend die Sozialabzüge – sowie\nvon Rechtsprechung und Lehre – betreffend die organischen Abzüge – getroffene\nRegelung erscheint es daher als sachgerecht, die Zuteilung der allgemeinen Abzüge auf\ndie verschiedenen Einkommensteile basierend darauf vorzunehmen, ob ein sachlicher\nZusammenhang zwischen einer bestimmten Einkommensart und dem geltend gemachten\n\nUrteil A 2020 3\n11\n\nAbzug hergestellt werden kann. Allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten\nZusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, sind proportional\nnach Lage des Reineinkommens zu verlegen (BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E.\n3.3 und 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3; Simonek, a.a.O., Art. 23 A, B OECD-MA\nN 91 ff.).\n\n3.4 Die Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Beiträge von\nnichterwerbstätigen Personen an die AHV/IV/EO keine organischen Abzüge bzw.\nGewinnungskosten darstellten, sondern den allgemeinen Abzügen zuzuordnen seien. Sie\nwürden ausserdem keinen qualifiziert engen Konnex zu einem bestimmten\nEinkommensteil aufweisen, weshalb es nicht möglich sei, sie einem bestimmten\nEinkommensteil zuzurechnen. Entsprechend seien sie quotenmässig auszuscheiden. Die\nRekursgegnerin verweist zur Stützung ihrer Argumentation auf ein Urteil des\nVerwaltungsgerichts Zürich (VGer ZH SB.2009.00099 vom 17. März 2010 E. 3.2.1) und\nauf die im Internet publizierte Praxis in den Kantonen Baselland und Aargau (VG act. 5,\nS. 3).\n\n3.5 Die Argumentation überzeugt. Beiträge von Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO\nwerden gemäss Gesetz nach den \"sozialen Verhältnissen\" erhoben (Art. 10 Abs. 1 AHVG;\nArt. 3 Abs. 1bis IVG; Art. 27 Abs. 2 EOG). Bereits dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass\nder Gesetzgeber bei der Festlegung der Nichterwerbstätigenbeiträge nicht ausschliesslich\nan einer bestimmten inländischen Einkommensquelle anknüpfen wollte, sondern dass es\nihm darum ging, diese Beitrage auf Basis einer breiten Bemessungsgrundlage\nfestzulegen. Konkret umgesetzt wird die gesetzliche Vorgabe, indem die Beiträge\naufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art. 28 AHVV\nenthaltenen Tabelle berechnet werden, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20\nmultipliziert wird. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und\nRenteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen\nhinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Nach der Praxis der Sozialversicherungsbehörden\nwird bei der Berechnung jeweils auf das weltweit erzielte Renteneinkommen und das\nweltweite Vermögen abgestellt (Bundesamt für Sozialversicherungen [Hrsg.]: Wegleitung\nüber die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV\nund EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2020, S. 113 Rz. 2080 und\nS. 114 Rz. 2087). Es gibt bei dieser Berechnungsmethode, bei der auf globale\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse abgestellt wird, somit drei Fälle zu\nunterscheiden: 1. Eine nichterwerbstätige Person verfügt weltweit über kein Vermögen,\n\nUrteil A 2020 3\n12\n\n"}