{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu\ngeben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass\ndas Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer\nvon der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom\n17. Februar 2020.\n\n2.1 Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht bestritten.\nDemzufolge wohnte die Rekurrentin in der Steuerperiode 2017 in C.________. Sie war\nnicht erwerbstätig, verfügte über kein Renteneinkommen und war Eigentümerin von\nLiegenschaften im Kanton Zug und im Vereinigten Königreich. Bei dieser Ausgangslage\nwar die Rekurrentin 2017 verpflichtet, einen Beitrag für Nichterwerbstätige in die\nSozialwerke AHV/IV/EO zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 28 ff. der Verordnung über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101], Art. 3 Abs. 1bis des\nBundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 2 des\nErwerbsersatzgesetzes [EOG; SR 834.1]).\n\n2.2 Die Berechnungsmethode und die Höhe des zu bezahlenden Beitrags werden von\nder Rekurrentin nicht in Frage gestellt. Streitfrage ist jedoch, ob die Rekursgegnerin den\nvon der Rekurrentin im Jahr 2017 bezahlten AHV/IV/EO-Beitrag für Nichterwerbstätige von\nFr. 67'693.75 zu Recht in der Schweiz nicht vollständig zum Abzug vom steuerbaren\nEinkommen zugelassen hat. Die Rekursgegnerin ist der Ansicht, dass in der Schweiz\ndavon lediglich Fr. 52'564.– zum Abzug zuzulassen seien und Fr. 15'130.– über eine\nquotenmässige Ausscheidung dem Vereinigten Königreich zugewiesen werden müssten\n\nUrteil A 2020 3\n9\n\n(vgl. definitive Veranlagung in StV act. 2 und Einspracheentscheid, S. 2 in StV act. 4). Dies\nbestreitet die Rekurrentin und verlangt stattdessen, dass der gesamte Betrag von ihrem in\nder Schweiz zu versteuernden Einkommen abgezogen werde.\n\n3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG und § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund\npersönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Zug steuerpflichtig, wenn sie\nihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zug haben. Die\nSteuerpflicht ist bei persönlicher Zugehörigkeit unbegrenzt. Sie erstreckt sich aber nicht\nauf Grundstücke im Ausland bzw. ausserhalb des Kantons (Art. 6 Abs. 1 DBG und § 5\nAbs. 1 StG). Demzufolge unterliegen die Liegenschaften der Rekurrentin im Vereinigten\nKönigreich nicht der Schweizer bzw. der Zuger Steuerpflicht.\n\n3.1 Gemäss ausdrücklicher Regelung erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für\nGrundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über\ndas Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften\nvon Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 6 Abs. 3 DBG und § 5 Abs. 3 StG).\n\nStrittig ist vorliegend nicht die Aufteilung der aus den verschiedenen Grundstücken\nfliessenden Erträge (Eigenmietwerte und Mietzinseinnahmen), sondern die Aufteilung des\nim Schweizer Steuerrecht gewährten Einkommensabzugs von Beiträgen an die Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und § 30\nAbs. 1 lit. d StG) und an die Erwerbsersatzordnung EO (Art. 33 Abs. 1 lit. f DBG und § 30\nAbs. 1 lit. f StG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und\ndem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH–UK, in Kraft\ngetreten am 7. Oktober 1978, SR 0.672.936.712) enthält keine Bestimmung, wie das in\neinem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen zu ermitteln ist. Die Frage, wie der\nstrittige Abzug in der Schweiz berücksichtigt werden muss, ist demzufolge nach internem\nSchweizer Recht festzulegen, das heisst nach den Grundsätzen über das Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung. Dieser Meinung ist im Übrigen auch die Rekurrentin\n(VG act. 1, S. 2).\n\n3.2 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden gemäss Art. 25 DBG und § 24 StG\nvon den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge\nnach den Art. 26–33a DBG bzw. § 25–31 StG abgezogen. Vom so bestimmten (Rein-)Einkommen werden sodann zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Sozialabzüge\n\nUrteil A 2020 3\n10\n\n"}