{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Bei den AHV/IV-Beiträgen der nichterwerbstätigen\nPersonen verneine die Rekursgegnerin den Gewinnungskostencharakter, weil es sich um\n\nUrteil A 2020 3\n6\n\nallgemeine Abzüge handle. Aus dem Gesetz könne indessen weder eindeutig\ngeschlossen werden, bei welchen Abzügen Gewinnungskosten oder allgemeine Abzüge\nvorlägen, noch, wie diese im interkantonalen und damit auch internationalen Verhältnis zu\nverlegen seien.\n\nDie von der Rekursgegnerin vorgebrachte Argumentation zur Rechtsgleichheit überzeuge\nnicht. Würde man dieser folgen, müssten auch die Beiträge von unselbständig und\nselbständig Erwerbenden ungleich behandelt werden. Diese hätten nicht nur eine\nunterschiedliche Bemessungsgrundlage (Bruttolohn bzw. Vermögensstandsgewinn),\nsondern auch unterschiedliche Beitragssätze. Zudem trage der Unselbständigerwerbende\nlediglich die halben Beiträge und der Selbständigerwerbende die vollen. Sowohl die\nunselbständig als auch die selbständig erwerbstätige Person könnten jedoch ihre Beiträge\nvollständig vom Einkommen abziehen, auch bei einer interkantonalen und internationalen\nSteuerausscheidung. Im Resultat trügen sowohl die unselbständig, selbständig und die\nnicht erwerbstätigen Personen solidarisch zur Finanzierung der AHV bei. Häufig seien es\nsogar die Nichterwerbstätigen, die einen besonders grossen solidarischen Beitrag\nleisteten. Oft bezahlten diese Personen den Maximalbetrag von rund Fr. 25'000.– pro\nJahr, was auf der Basis des Arbeitnehmeranteils einer unselbständig erwerbenden Person\neinem weit überdurchschnittlichen Einkommen von rund einer halben Million entspreche.\nVerfüge eine nichterwerbstätige Person über immobile Vermögenswerte im Ausland, leiste\nsie nicht nur einen hohen Solidarbeitrag an die AHV, sondern werde gemäss der von der\nRekursgegnerin vertretenen Meinung zusätzlich mit Abgaben belastet, weil sie ihre\nBeiträge nicht vollständig von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen könne. Das\nständige und unkritische Wiederholen der gleichen Argumente auf allen Ebenen der\nRechtsprechung und in der Literatur zur Art der Abzüge und deren Verlegung gestützt auf\ndas interkantonale Steuerrecht trage nicht dazu bei, die praktischen Auswirkungen im\ninternationalen Verhältnis zu hinterfragen und Massnahmen in die Wege zu leiten, um\ndringend notwendige Modernisierungen im Steuersystem der Schweiz vorzunehmen.\n\nG. In der Duplik vom 15. Juli 2020 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest.\nZur Begründung führte sie aus, die Rekurrentin habe keine neuen Argumente vorgebracht\nund keine Dokumente eingereicht, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben.\nErgänzend führte die Rekursgegnerin aus, gemäss Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Zürich stellten Beiträge der Nichterwerbstätigen an die\nAHV/IV/EO allgemeine Abzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG dar. Sie seien im\ninterkantonalen und internationalen Verhältnis demzufolge quotenmässig auszuscheiden.\n\nUrteil A 2020 3\n7\n\nDiese Rechtsprechung sei in anderen Kantonen in die Praxis übernommen worden, etwa\nin den Kantonen Baselland und Aargau. Es wäre im Übrigen am Gesetzgeber die von der\nRekurrentin geforderten \"dringend notwendigen Modernisierungen\" im Steuersystem der\nSchweiz vorzunehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde betreffend die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der\nZustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich\nBeschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale\nRekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die\nBeschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des\nBundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach §\n136 Abs. 1 Steuergesetz (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den\nEinspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs\nbeim Verwaltungsgericht erheben. Gemäss § 121 StG sind die Bestimmungen des VRG\nunter Vorbehalt der Regelungen im StG sinngemäss anwendbar. Der Rekurs muss einen\nAntrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind\nbeizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich: Art. 140 Abs. 2 DBG).\n\nDas vorliegende Rechtsmittel (Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer und\nRekurs bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im\nFolgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel umfasst.\nDer Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\n\n"}