{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Aus diesem Grund sei eine quotenmässige Ausscheidung dieser Beiträge\nvorzunehmen.\n\nDie Rekurrentin bringe vor, dass in Grossbritannien keine Sozialversicherungsbeiträge\nzum Abzug zugelassen worden seien, weil sie dort in der entsprechenden Steuerperiode\nkeine Erwerbseinkünfte erzielt habe. Die Rekurrentin habe gemäss der Steuererklärung\n\nUrteil A 2020 3\n4\n\n2017 indessen auch in der Schweiz im Steuerjahr 2017 keine Erwerbseinkünfte bzw. kein\nAHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Zudem führe eine internationale Ausscheidung der\nAbzüge immer dazu, dass diese ganz oder teilweise ins Ausland ausgeschieden werden\nmüssten, unabhängig davon, ob im Ausland effektiv eine Abzugsmöglichkeit bestehe.\n\nDie Berufung der Rekurrentin auf die Rechtsgleichheit scheitere daran, dass AHV-Beiträge\nvon erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen insbesondere wegen der\nunterschiedlichen Berechnungsgrundlagen unterschiedliche Sachverhalte seien, die\ninfolgedessen in interkantonalen sowie internationalen Verhältnissen unterschiedlich\nauszuscheiden seien und angesichts der unterschiedlichen Steuerhoheiten auch\nunterschiedlich besteuert bzw. zum Abzug zugelassen werden könnten. Es sei klar, dass\ndie AHV-Beiträge sowohl von erwerbstätigen als auch von nichterwerbstätigen Personen\nder Finanzierung der AHV-Rente dienten. Angesichts des erheblichen sachlichen\nUnterschiedes, dass AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen keiner bestimmten\nEinkommensquelle zugeordnet werden könnten, während sie bei erwerbstätigen Personen\nin einem qualifiziert engen Zusammenhang zum Erwerbseinkommen stünden, komme\neine Gleichbehandlung nicht in Betracht. Ansonsten würde Ungleiches sachwidrig gleich\nbehandelt, insbesondere könne es nicht im Belieben der nichterwerbstätigen\nsteuerpflichtigen Person stehen, weIcher Einkommensquelle die geleisteten AHV-Beiträge\nquasi als Gewinnungskosten objektmässig zuzurechnen wären.\n\nDie Rekurrentin habe gemäss Aktenlage kein Renteneinkommen erzielt, weshalb\nanzunehmen sei, dass die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO anhand\nihres in- und ausländischen Vermögens inklusive der ausländischen Liegenschaften\nberechnet worden seien. Als Einkommen habe die Rekurrentin Wertschriftenerträge und\nEinkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens in der Schweiz und im Ausland\ndeklariert. Die Liegenschaften im Ausland sowie deren Einkünfte würden in der Schweiz\nnicht besteuert, sondern nur satzbestimmend berücksichtigt. In einem solchen Fall würde\neine objektmässige Zuweisung der Beiträge an die Schweiz zu einer Rechtsungleichheit\nmit steuerpflichtigen Personen führen, welche nur in der Schweiz steuerbare\nVermögenswerte hätten. Denn die steuerpflichtigen Personen mit in- und ausländischem\nVermögen könnten aufgrund der Berechnungsmethode der AHV/IV/EO-Beiträge für\nNichterwerbstätige im Verhältnis zu dem in der Schweiz steuerbaren Vermögen höhere\nAbzüge hinsichtlich dieser Beiträge beim steuerbaren Einkommen geltend machen als\nsteuerpflichtige Personen mit nur in der Schweiz steuerbarem Vermögen. Somit würde in\n\nUrteil A 2020 3\n5\n\neinem solchen Fall Gleiches sachwidrig ungleich behandelt. Aus diesem Grund erscheine\neine quotenmässige Ausscheidung nicht als Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.\n\nSchliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die volle steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge\nder Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO nicht Bedingung für die spätere Besteuerung\nder Leistungen sei. Auch seien AHV-Renten, die an eine im Ausland ansässige Person\nausgerichtet würden, in der Schweiz wegen fehlender gesetzlicher Grundlage weder auf\neidgenössischer noch auf kantonaler Ebene steuerbar, dies unabhängig von einem\nDoppelbesteuerungsabkommen. Eine Besteuerung finde höchstens im Wohnsitzstaat\nstatt. Dass die künftige AHV-Rente in der Schweiz besteuert werde, treffe nur dann zu,\nwenn die Rekurrentin im Rentenalter in der Schweiz ansässig bleibe.\n\nE. Die eidgenössische Steuerverwaltung reichte innert Frist keine Vernehmlassung\nein, womit sie nicht mehr als am Verfahren beteiligte Partei gilt.\n\nF. In der Replik vom 19. Juni 2020 hielt die Rekurrentin an ihren Rekursanträgen\nfest. In rechtlicher Hinsicht führte sie ergänzend aus, die Abgrenzung der Steuerpflicht für\nim Ausland gelegene Grundstücke erfolge nach den Grundsätzen des Bundesrechts über\ndas Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dieses interkantonale Recht sei\njedoch kein Gesetz, sondern es bestehe aus Rechtsprechung und Lehrmeinungen.\nGemäss Bundesgericht lägen die allgemeinen Abzüge von ihrer Art her zwischen den\norganischen Abzügen und den Sozialabzügen. Je nach dem konkret in Frage stehenden\nallgemeinen Abzug könne ein sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten\nEinkommensart gegeben sein oder nicht. Sei er gegeben, so lägen die allgemeinen\nAbzüge näher bei den organischen Abzügen, fehle er, so hätten sie eher\nGemeinsamkeiten mit Sozialabzügen, welche quotenmässig auf der Basis des\nReineinkommens verlegt würden.\n\n"}