{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-3_2020-12-14.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec36b89b262dce45375fa905cc0f88cf0dfcb7a67391ff50cffad96590c3fe7d1dd066b8565901f8b09eab369f74c55b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_3", "Checksum": "0746775ec3127dcc52b22d8f447c5c34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.12.2020 A 2020 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2017 (internat. 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Am 26. April 2019 erhob die Vertreterin von A.________ Einsprache gegen die\nEröffnung der Veranlagung vom 27. März 2019 und beantragte, es seien die im Steuerjahr\n2017 bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 67'693.75 in der internationalen\nSteuerausscheidung vollumfänglich der Schweiz zum Abzug zuzuweisen. Die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug wies die Einsprache am 17. Februar 2020 ab.\n\nB. Dagegen reichte die Steuervertreterin am 18. März 2020 Rekurs und Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge: Der erwähnte\nEinspracheentscheid vom 17. Februar 2020 sei aufzuheben und die im Kalenderjahr 2017\nbezahlten AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 67'693.75 seien in der\ninternationalen Steuerausscheidung vollumfänglich der Schweiz zum Abzug zuzuweisen.\nZum Sachverhalt führte sie aus, die Rekurrentin sei infolge Wohnsitzes in C.________\nunbeschränkt im Kanton Zug steuerpflichtig. Sie sei nicht mehr erwerbstätig. Sie bezahle\nden Maximalbeitrag für AHV/IV/EO als Nichterwerbstätige basierend auf ihrem Vermögen.\nEs sei kein Renteneinkommen vorhanden. Die Rekurrentin verfüge über Liegenschaften in\nGrossbritannien, welche sie teilweise vermietet habe. Diese Liegenschaften würden im\nKanton Zug nicht besteuert, jedoch für die Satzbestimmung berücksichtigt. In\nGrossbritannien würden die Einkommen aus diesen Liegenschaften besteuert. Dort könne\nsie indessen keine Sozialversicherungsbeiträge aus der Schweiz abziehen.\n\nZur rechtlichen Begründung ihrer Anträge führte die Steuervertreterin im Wesentlichen\naus, gemäss den in der Praxis angewendeten Regeln beim interkantonalen Steuerrecht\nwürden die an die erste Säule geleisteten Beiträge unterschiedlich behandelt, je nachdem,\nob sie im Zusammenhang mit einer Erwerbsarbeit stünden oder nicht. Liege eine\nErwerbsarbeit vor, würden sie als Gewinnungskostenabzug betrachtet, und falls nicht, als\nallgemeiner Abzug. Im zweiten Fall würden sie proportional zum Reineinkommen verteilt.\nDiese Regel für die Verteilung der AHV-Beiträge der Nichterwerbstätigen in internationalen\nSachverhalten möge vor 20 Jahren kein gewichtiges Thema gewesen sein. Aufgrund der\nheutigen Realität und dem heutigen Wissensstand sei sie überholt und falsch, weil sie die\nbetroffenen Personen schlechter stelle gegenüber Personen mit rein schweizerischen\nSachverhalten. Erziele nämlich eine nichterwerbstätige Person wie die Rekurrentin\nVermögenserträge aufgrund von Liegenschaftsbesitz im Ausland, werde ein Teil ihrer in\nder Schweiz geleisteten AHV-Beiträge durch diese Praxis dem Ausland zugeteilt, wo sie\ndie Beiträge steuerlich nicht geltend machen könne. Erstens, weil sie im Ausland\nausschliesslich objektmässig für das Einkommen aus Liegenschaftsbesitz besteuert\nwerde, und zweitens, weil das Ausland in der Regel keine Sozialversicherungspflicht bei\n\nUrteil A 2020 3\n3\n\nNichtererwerbstätigkeit kenne. Die Rekurrentin leiste ihre AHV-Beiträge in der Schweiz\naus Vermögen, das bereits mit der Einkommenssteuer besteuert worden sei. Sie könne\ndie Beiträge durch die proportionale Verteilung auf das in- und ausländische Reinkommen\nzumindest teilweise nicht abziehen, gleichwohl müsse sie später ihre Rente aus der ersten\nSäule wieder voll versteuern. Damit sei sie eindeutig schlechter gestellt gegenüber einer\nPerson, welche eine ausschliesslich inländische Steuersituation habe, weil bei einer\ninterkantonalen Steuerausscheidung beide Kantone die gleichen Ausscheidungsregeln\nanwendeten.\n\nC. Der von der Rekurrentin verlangte Kostenvorschuss über Fr. 2'000.– ging\nfristgerecht ein.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragte die Steuerverwaltung\n(inskünftig: Rekursgegnerin) Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und\nBestätigung des Einspracheentscheids vom 17. Februar 2020, unter Kostenfolgen. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unbeschränkt in der Schweiz\nsteuerpflichtige Rekurrentin besitze in Grossbritannien Liegenschaften, weshalb aus\nSchweizer Sicht eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen werden müsse.\nAufgrund der frühzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe die Rekurrentin in der\nSteuerperiode 2017 Beiträge für Nichterwerbstätige an die AHV/IV/EO im Umfang von Fr.\n67'694.– bezahlt. Diese Beiträge würden nach der Praxis der Zuger Steuerverwaltung und\nauch in anderen Kantonen als allgemeine Abzüge und nicht als Gewinnungskosten\nbehandelt, da ein qualifiziert enger Konnex zu einem bestimmten Einkommensteil fehle\nund die Beiträge somit keinem bestimmten Einkommensteil zugerechnet werden könnten.\n\n"}