5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rückerstattung der Fr. 1'000.– nach Rechtskraft), an die Rekursgegnerin und zum Vollzug von Ziff. 2 des Dispositivs in Kopie an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. Oktober 2020 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am Urteil A 2020 2