1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen. 2. Die Kosten werden auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem vom Rekurrenten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Rekurrenten sind Fr. 1'000.– zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.