Vorliegend unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Kostensenkend wirkt sich aus, dass der Rekurrent den Teil-rückzug seines Rekurses betreffend den Streitpunkt der Liegenschaften in X._____ (ZG) erklärte und das Gericht sich im Rahmen des Urteils damit folglich nicht auseinanderzusetzen hatte. Ferner hielt sich der Aufwand für das Gericht in Grenzen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem in Höhe von Fr. 2'000.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rekurrent erhält nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'000.– zurück. Urteil A 2020 2 16