Dem Wochenaufenthalt liegt die Konzeption zu Grunde, dass Steuerpflichtige an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren. Der Rekurrent dürfte jedoch nicht nur an den freien Tagen an den steuerlichen Wohnsitz in X._____ (ZG) zurückgekehrt sein, sondern aufgrund der deutlich kürzeren Distanzen offensichtlich auch an den Tagen, an denen er in Luzern arbeitete (Distanz Luzern-X.____ (ZG) gemäss Google Maps rund 30 Kilometer und Luzern- Gümligen rund 114 Kilometer).