5.3.4 Im Übrigen ist der Rekursgegnerin auch insoweit zuzustimmen, als selbst bei Gelingen des Nachweises von regelmässiger Arbeitsverrichtung (bzw. an jeweils zwei Tagen pro Woche) in Bern ab 29. Oktober 2015 nicht von Wochenaufenthalt im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könnte. Dem Wochenaufenthalt liegt die Konzeption zu Grunde, dass Steuerpflichtige an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren.