Ferner hätten auch nach fünf Jahren beispielsweise ohne weiteres Kreditkartenabrechnungen oder Verbindungsnachweise seines Mobiltelefonanbieters über seine Aufenthaltstage in Bern bzw. Gümligen Aufschluss geben können. Nach dem Gesagten gelingt dem Rekurrenten jedenfalls der Beweis, dass er vom 29. Oktober bis 31. Dezember 2015 Wochenaufenthalter in Bern war, nicht. Als beweisbelastete Partei trägt er die Folgen der Beweislosigkeit, womit ein Status als Wochenaufenthalter in Gümligen (BE) nicht anerkannt werden kann. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil A 2020 2 15