Es wäre dem Rekurrenten möglich gewesen, sich solche Unterlagen auch noch im Jahr 2020 bei seiner Arbeitgeberin zu beschaffen oder sich den Sachverhalt zumindest von seinen Vorgesetzten bestätigen zu lassen. Immerhin war er gemäss einem im Internet aufgeschalteten Pressecommuniqué bis Ende Juni 2020 nach wie vor als Leiter ____ Zentralschweiz für die B.________ Bank in Luzern tätig (https://www.____, eingesehen am 8. Oktober 2020). Ferner hätten auch nach fünf Jahren beispielsweise ohne weiteres Kreditkartenabrechnungen oder Verbindungsnachweise seines Mobiltelefonanbieters über seine Aufenthaltstage in Bern bzw. Gümligen Aufschluss geben können.