11, Aktennotiz vom 23. August 2019). Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass Kaderleute nach einem internen Wechsel zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs ihre Arbeit für eine bestimmte Zeit bzw. an bestimmten Tagen noch am alten Arbeitsort verrichten. Dass der Rekurrent nach seinem Wechsel nach Luzern noch ab dem 29. Oktober 2015 sogar jeweils an zwei Tagen pro Woche in Bern gearbeitet haben soll, vermag er jedoch nicht zu belegen. Der Rekurrent bringt vor, die Steuerverwaltung solle die Beweismittel definieren, die er auch vier Jahre nach der streitgegenständlichen Periode noch beizubringen vermöge.