Abteilung zu verhindern (act. 1, S. 2), spricht dafür, dass er ab diesem Zeitpunkt die weitaus meiste Zeit für die Bank von Luzern aus gearbeitet haben dürfte. Der Rekurrent bringt vor, er habe nach seinem Wechsel nach Luzern "vorübergehend" weiterhin auch die Abteilung ____ in Bern geleitet (act. 1, S. 2). Im Einspracheverfahren gab er gegenüber der Rekursgegnerin in einem Telefongespräch an, dass er nach dem Umzug in den Kanton Zug noch an zwei Tagen pro Woche in Bern gearbeitet habe (StV-act. 11, Aktennotiz vom 23. August 2019).