5.3.3 Als verwertbarer Beleg verbleibt das bereits im Einspracheverfahren eingereichte E-Mail vom 26. August 2019 der HR-Beraterin aus der Personalabteilung der Arbeitgeberin des Rekurrenten. Darin bestätigte sie, dass der Rekurrent bis 31. Juli 2015 als Leiter ____ in Bern und seit dem 1. August 2015 als Leiter ____ in Luzern tätig gewesen sei (StV-act. 12, Anhang). Der Rekurrent ergänzte im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren, dass die Bestätigung "technisch" zu betrachten sei. Die HR-Beraterin könne nicht darauf eingehen, dass er auch nach dem 1. August 2015 noch einige Tage pro Woche jeweils in Bern tätig gewesen sei.