Somit hat sich der Rekurrent vor Gericht einzig in der Rekursschrift zur Beweisthematik geäussert, allerdings nicht ohne einen gewissen Widerspruch. Denn einerseits rügte er, er sei "erst jetzt" aufgefordert worden, Beweismittel beizubringen (act. 1, S. 2 zweiter Absatz), andererseits brachte er vor, dass es sowieso nicht möglich sei, so viele Jahre nach der streitgegenständlichen Periode entsprechende Beweismittel vorzulegen (act. 1, S. 1 dritter Absatz).