Auch enthielten diese Eingaben keine Belege zur Wohn- und Arbeitssituation des Rekurrenten. Als er am 3. August 2020 vom Gericht ausdrücklich eingeladen wurde, sich nochmals zur Frage des Wochenaufenthalts zu äussern (act. 16), ging keine Stellungnahme mehr ein. Die Rekursschrift enthielt zwar Beilagen, jedoch keine, welche Rückschlüsse zur Wohn- und Aufenthaltssituation erlauben (Rek.-act. 1-5). Somit hat sich der Rekurrent vor Gericht einzig in der Rekursschrift zur Beweisthematik geäussert, allerdings nicht ohne einen gewissen Widerspruch.