5.3.2 Nachdem die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2020 geltend machte, der Rekurrent habe die Unterkunftskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt als steuermindernde Tatsache zu beweisen und dass es ihm obliege, die massgeblichen Belege bis zum rechtskräftigen Abschluss der Veranlagung bzw. bis zum Ablauf der Veranlagungsverjährung aufzubewahren, äusserte sich der Rekurrent in der Folge dazu weder in seiner Eingabe vom 23. Juni 2020 (act. 9) noch in derjenigen vom 30. Juli 2020 (act. 15). Auch enthielten diese Eingaben keine Belege zur Wohn- und Arbeitssituation des Rekurrenten.