5.3.1 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, er sei im nunmehr zu untersuchenden Zeitraum Wochenaufenthalter im Kanton Bern gewesen, das heisst, dass er mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 BVK zumindest an den Tagen, an denen er in Bern gearbeitet haben soll, in der Wohnung in Gümligen übernachtet haben müsste. Da der Rekurrent eine steuermindernde Tatsache geltend macht, trägt er hierfür die Beweislast. Er müsste also zunächst nachweisen, dass er überhaupt in Bern tätig war und an welchen Tagen. Ferner hätte er Belege beizubringen, aus denen auf tatsächliche Aufenthalte im Raum Gümligen geschlossen werden könnte.