5.3 Die relevante Zeitspanne für die Prüfung der Abzugsfähigkeit von Unterkunftskosten erstreckt sich demnach vom 29. Oktober bis zum 31. Dezember 2015, nachdem der Rekurrent seinen Steuerwohnsitz unbestrittenermassen nach X._____ (ZG) verlegte, was im Übrigen auch aktenkundig ist (Registerauszug Einwohnergemeinde X._____ (ZG), StV-act. 17; Mietzinsabzug ab 29. Oktober 2015 in der Steuererklärung 2015, StV-act. 1 S. 14). Es bleibt zu prüfen, ob der Rekurrent in diesem Zeitraum als Wochenaufenthalter qualifiziert.