Das bedeutet, dass er offenkundig auch an Tagen, an denen er bis zum 28. Oktober 2015 in Luzern arbeitete, regelmässig in Gümligen übernachtet und sich dort auch an den Wochenenden aufgehalten haben muss. Es ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent bis zum 28. Oktober 2015 nicht als Wochenaufenthalter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BVK gilt. Er kann bis zu diesem Datum somit keine Kosten für einen auswärtigen Aufenthalt vom steuerbaren Einkommen abziehen.