Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass aus seiner Sicht im Jahr 2015 von einem fliessenden Übergang des Arbeitsorts von Bern nach Luzern gesprochen werden müsste. Wo er bis zum 28. Oktober 2015 genau arbeitete, ist indessen nicht von Belang, da er bis zu diesem Datum unbestrittenermassen nur eine Wohnung, nämlich diejenige in Gümligen (BE), bewohnte und nicht geltend macht, dass er arbeitsplatzbedingt gezwungen war, sich an den Arbeitstagen an einem anderen Ort aufzuhalten. Das bedeutet, dass er offenkundig auch an Tagen, an denen er bis zum 28. Oktober 2015 in Luzern arbeitete, regelmässig in Gümligen übernachtet und sich dort auch an den Wochenenden aufgehalten haben muss.