2017, Art. 26 N 25). Für die Berücksichtigung derartiger Unterkunftskosten sieht die BKV sodann vor, dass der Aufwand für die Miete eines Zimmers abgezogen werden kann (Art. 9 Abs. 3 BKV). 5.2 Der Rekurrent hatte in der hier interessierenden Periode 2015 bis zum 28. Oktober seinen steuerrechtlichen Wohnsitz unbestrittenermassen in Gümligen (BE). Er wohnte dort in einer gemieteten 4-½-Zimmer-Wohnung zum Monatszins von Fr. ____, inkl. Nebenkosten (StV-act. 6, Anhang Mietvertrag). Das Mietverhältnis dauerte vom 1. August 2014 bis April 2016 (gemäss Aktennotiz nach einem Gespräch mit der Steuerverwaltung Urteil A 2020 2 12