SR 642.118.1) definiert als Wochenaufenthalter konkretisierend diejenigen Steuerpflichtigen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren. Diesfalls entstehen dem Steuerpflichtigen neben den Fahrtkosten und den Kosten für die auswärtige Verpflegung in der Essenspause noch Kosten für den auswärtigen Aufenthalt. Auch diese Kosten sind als notwendige Berufskosten gemäss Art. 9 Abs. 2 BKV zu berücksichtigen (Knüsel/Suter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 26 N 25).