5. 5.1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (Art. 25 DBG; § 24 Abs. 1 StG). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten abgezogen: die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 6'000.– bzw. Fr. 3'000.– für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (§ 25 Abs. 1 lit. a-c StG; Art. 26 Abs. 1 lit.