Im Ergebnis ist mit der Rekursgegnerin festzuhalten, dass der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. Im Übrigen würde selbst eine gegenteilige Annahme zu keiner Rückweisung an die Vorinstanz führen, da das Gericht dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz (vgl. E. 1.2 und 4.2).