Dies festgestellt, mutet es widersprüchlich an, wenn der Rekurrent nunmehr geltend macht, er sei erst im Gerichtsverfahren zur Beibringung von Beweismitteln mit Bezug auf die Arbeitsortsituation aufgefordert worden. Aus Art. 29 Abs. 2 BV kann aber so oder anders nicht abgeleitet werden, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen dahingehend zu instruieren hat, wie er eine steuermindernde Tatsache – Urteil A 2020 2 11 beim Wochenaufenthalt handelt es sich klarerweise um eine solche – zu belegen hat (vgl. zur Beweislast E. 4.2).