Wäre es anders, hätte der entsprechende Satz Wörter wie "nur" oder "ausschliesslich" enthalten und nicht den Ausdruck "insbesondere", mit der die Rekursgegnerin eine Präferenz ausdrückte. Davon ging der Rekurrent offenbar auch selber aus, äusserte er sich im Anschluss an das Schreiben doch sowohl am 23. August 2019 telefonisch als auch am 17. September 2019 via E-Mail zu den für die Beurteilung des Wochenaufenthalts relevanten Umständen (vgl. handschriftliche Aktennotiz eines Mitarbeitenden der Rekursgegnerin in StV-act. 11 und dem E-Mail in StV-act. 12).