Ebenfalls lässt sich die erwähnte Aufforderung im dritten Absatz kaum so interpretieren, dass die Rekursgegnerin vom Rekurrenten lediglich Unterlagen zu den Liegenschaften sehen wollte und nicht betreffend seine Wohnsituation. Wäre es anders, hätte der entsprechende Satz Wörter wie "nur" oder "ausschliesslich" enthalten und nicht den Ausdruck "insbesondere", mit der die Rekursgegnerin eine Präferenz ausdrückte.