Im Titel des Schreibens steht auf der ersten Seite jedoch unübersehbar "Rechtliches Gehör", so dass auch ein juristischer Laie die Einladung zur Stellungnahme "zu den oben aufgeführten Punkten" im dritten Absatz auf der zweiten Seite wohl nur so versteht, dass es möglich ist, sich zu beiden Themenblöcken (Wochenaufenthalt und Liegenschaften) zu äussern. Ebenfalls lässt sich die erwähnte Aufforderung im dritten Absatz kaum so interpretieren, dass die Rekursgegnerin vom Rekurrenten lediglich Unterlagen zu den Liegenschaften sehen wollte und nicht betreffend seine Wohnsituation.